Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind bis zum erfolgten Vertragsabschluss freibleibend. Der Vertrag kommt durch gegenseitige schriftliche Annahmeerklärungen, der NK Gebäudereinigung & Apartmentverwaltung (Auftragnehmer) und des Auftraggebers zustande.
2. Art und Umfang der Leistungen
a) Der Auftragnehmer führt die ihm übertragenen Leistungen leistungs-, fach- und fristgerecht aus.
b) Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Diese unterliegen ausschließlich seinem Weisungsrecht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, zuverlässiges Personal einzusetzen. Er ist für die Überwachung der Arbeitsausführung selbst verantwortlich.
c) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass bei allen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern die gesetzlichen Anforderungen bezüglich Lohnsteuer, Sozialversicherung, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen erfüllt sind.
d) Der Auftragnehmer stellt die für die Leistungserbringung erforderlichen Gerätschaften und Materialien. Entsprechendes gilt für die Arbeitskleidung der Arbeitnehmer und gegebenenfalls besondere Schutzausrüstung. Das zur Reinigung notwendige Wasser (kalt oder warm), den Strom sowie geeignete verschließbare Räume zur Kleiderabgabe und zum Aufenthalt des Personals sowie zur Aufbewahrung von Material, Geräten etc. stellt der Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung.
e) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Gefahren für Personen- und Sachschäden für den Auftragnehmer bzw. seine Mitarbeiter/innen in dem zu reinigenden Objekt ausgeschlossen sind. Auf besondere Gefahrenquellen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer – 2 –
unverzüglich hinzuweisen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer auch unverzüglich mitzuteilen, welche Bereiche des Objektes einer speziellen Pflege oder Behandlung bedürfen und auf sonstige Besonderheiten hinzuweisen. Das gilt sowohl unter dem Sicherheitsaspekt als auch zur Vermeidung von Sach-und Vermögensschäden des Auftragnehmers und Auftraggebers.
f) Termine für die Leistungserbringung sind angemessen zu verlängern, wenn der Auftragnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der rechtzeitigen Auftragsrealisierung gehindert wird.
3. Aufmaß
Der Auftraggeber versichert, dass die von ihm mitgeteilten und dem Auftrag zugrundeliegenden Raum- und Flächenangaben vollständig und zutreffend sind. Stellt eine der Parteien fest, dass die dem Vertrag zugrunde gelegten Raum- und Flächenangaben nicht vollständig und/oder nicht zutreffend sind, sind die vereinbarten Vertragspreise entsprechend anzupassen. Hat der Auftragnehmer als Folge der unvollständigen bzw. unzutreffenden Raum- und Flächenangaben tatsächlich mehr Leistungen als vertraglich vereinbart erbracht, ist er berechtigt, gegebenenfalls auch rückwirkend eine Preiserhöhung geltend zu machen.
4. Zusätzliche Leistungen
Arbeiten, die nicht Gegenstand des Vertrages sind, werden ausschließlich gegen gesonderte Vergütung ausgeführt.
5. Leistungserfüllung
a) Die Leistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht spätestens am darauffolgenden Werktag (Eingang – 3 –
beim Auftragnehmer) schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels sind im Einzelnen darzulegen.
b) Bei einmaligen Leistungen erfolgt die Abnahme nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer noch am selben Tag durch den Auftraggeber. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht fristgerecht nach, gilt das Werk als abgenommen.
c) Im Falle einer nicht vertragsgemäßen Erfüllung hat der Auftraggeber unbeschadet der Vorschrift des § 281 Abs. 2 BGB dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft oder wenn der Auftraggeber gegen die Pflicht aus Ziff.2 e) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt.
d) Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nacherfüllung angemessene Minderung der Vergütung verlangen.
e) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
6. Zahlungsbedingungen
a) Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart, innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungslegung fällig und zu zahlen. – 4 –
b) Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, sind wir berechtigt, mit Fertigung der dritten Mahnung vom Fälligkeitstage Zinsen in Höhe von 10 % auf den Bruttobetrag zu berechnen. Die Leistungserbringung wird eingestellt und erst nach Rechnungsbegleichung wieder aufgenommen. Der dabei entstehende Lohnausfall geht zu Lasten des in Zahlungsverzug geratenen Auftraggebers.
c) Des Weiteren kommt bei Zahlungsverzug der Auftraggeber für sämtliche Mahn- und Inkassokosten auf.
d) Bei einer Änderung der Tariflöhne, der Sozialbeitragsleistungen oder sonstiger Regelungen gesetzgeberischen Ursprungs behält sich der Auftragnehmer eine Veränderung der vertraglich vereinbarten Vergütung vor. Die Änderung tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, in dem jeweils eine Änderung eines oder mehrerer der vorgenannten Faktoren erfolgt ist. Ein Einspruch des Auftraggebers ist schriftlich geltend zu machen.
e) Sind bei längerfristigen Verträgen wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen zu erwarten, deren Eintritt oder Ausmaß ungewiss ist, so kann eine angemessene Änderung der Vergütung in den Vertragsunterlagen vorgesehen werden. Die Einzelheiten der Preisänderungen sind festzulegen. Zuschläge für Überstunden, Sonntags, Feiertags oder Nachtarbeit richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
f) Darüber hinausgehend behält sich der Auftragnehmer vor, die Vertragspreise bei einer Steigerung der auftrags- und unternehmensbezogenen Kosten entsprechend anzupassen. – 5 –
g) Ist Vertragsgegenstand auch die Lieferung sog. Verkaufsmaterialien, ist der Auftragnehmer berechtigt, Preiserhöhungen seines Lieferanten zu 100 % ab dem Monat der Erhöhung an den Auftraggeber weiter zu berechnen.
7. Haftung
a) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
b) Für einfache/normale Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch bis zur Höhe der mit der Haftpflichtversicherung vereinbarten Deckungssummen.
c) Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions-und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
d) Die Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gemäß Ziff.7 b)und c) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. In diesem Fall greifen die gesetzlichen Bestimmungen.
e) Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist-ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs-ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. – ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie. – 6 –
f) Die Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gemäß Ziff.7 b)und c) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers unter Berücksichtigung von Ziff.7 d) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
g) Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung-außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
h) Der Auftraggeber ist verpflichtet, eventuell eintretende Schäden möglichst gering zu halten und alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen.
8. Vertragsdauer und Kündigung
a) Der Vertrag tritt mit Zugang des durch den Auftraggeber unterzeichneten Angebotes beim Auftragnehmer in Kraft, sofern dem Angebot kein anders Datum für den Vertragsbeginn entnommen werden kann. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
b) Die Kündigung bedarf der Schriftform im Sinne des § 126 BGB. Maßgeblich für die Einhaltung des Kündigungstermins ist der Zugang beim jeweiligen Vertragspartner. Sofern der Vertragsschluss per E-Mail zu Stande gekommen ist, kann die Kündigung auch per einfacher E-Mail erklärt werden.
c) Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigen Grund nach Maßgabe des § 314 BGB besteht für beide Vertragspartner. Die Parteien sind insbesondere dann zum Ausspruch der außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, wenn die andere Partei freiwillig oder unfreiwillig in die Liquidation geht, Insolvenzantrag stellt, zahlungsunfähig wird, ihr – 7 –
Vermögen an Dritte oder Gläubiger abtritt sowie in vergleichbaren Fällen drohender Insolvenz. Die Erklärung der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund muss den wichtigen Grund darlegen.
9. Leistungsverweigerungsrecht/ Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung
a) Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit sofortiger Wirkung die vertraglich vereinbarte Leistung bis zur vollständigen Tilgung der ausstehenden Vergütung einzustellen, wenn sich der Auftraggeber mit der Entrichtung der fälligen Vergütung ohne berechtigten Grund in Höhe von 100 % der vereinbarten Brutto-Monatsvergütung in Verzug befindet und die durch den Auftragnehmer schriftlich gesetzte Nachfrist von 7 Tagen ab Datum des Schreibens unter Androhung des Leistungsverweigerungsrechts erfolglos verstrichen ist. Der Rückstand kann sich aus der ausstehenden Vergütung entweder aus einem Kalendermonat oder kumuliert aus unterschiedlichen Kalendermonaten zusammensetzen.
b) Nach Leistungseinstellung ist der Auftragnehmer zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages gemäß § 314 BGB berechtigt, wenn er dem Auftraggeber erfolglos schriftlich eine letzte Frist von 7 Tagen ab Datum des Schreibens zur Ausbezahlung der rückständigen Vergütung gesetzt hat. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Auftraggeber die Leistung endgültig und ernsthaft verweigert hat.
c) Tritt der Fall, dass sich der Auftraggeber mit der Entrichtung der fälligen Vergütung in Höhe von 100 % der vereinbarten Brutto-Monatsvergütung in Verzug befindet und die ihm gesetzte schriftliche Nachfrist von 7 Tagen erfolglos verstreichen lässt, innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten zum 2. Mal ein, ist der Auftragnehmer ohne weitere Ankündigung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des – 8 –
Vertrages gemäß § 314 BGB berechtigt. Es gilt § 10 Ziffer 1 Satz 2 der AGB.
d) Leistet der Auftraggeber innerhalb der gesetzten Fristen einen Teilbetrag/ Teilbeträge auf die fällige Vergütung, schließt dies nur dann die Rechte des Auftragnehmers nach Ziff.9 a), b) und c) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus, wenn nach Berücksichtigung der Zahlungen ein verhältnismäßig geringfügiger Rückstand verbleibt. Geringfügigkeit ist bei einem Betrag von 5 % oder weniger der Brutto-Monatsvergütung anzunehmen.
e) Der Auftragnehmer behält sich darüber hinaus im Falle des Zahlungsverzuges die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.
10. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.
11. Schlussbestimmungen
a) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit gesetzlich keine strengere, insbesondere notarielle Form vorgeschrieben ist. Das gilt auch für einen Verzicht auf das vorstehende Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
b) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so soll die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen davon nicht berührt werden. § 139 BGB wird insgesamt abbedungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die demjenigen, was die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages beabsichtigten, – 9 –
wirtschaftlich am nächsten kommt. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in diesem Vertrag festgelegten Maß oder einer in diesem Vertrag festgelegten Zeit, so soll an diesem gewollten ein möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß oder eine rechtlich zulässige Zeit an die Stelle der vereinbarten Bestimmung treten. An die Stelle einer Regelungslücke soll eine Bestimmung treten, die dem entspricht, was die Vertragspartner nach Sinn und Zweck des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände vereinbart hätten, wenn ihnen das Vorhandensein der Lücke bewusst gewesen wäre.